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Kategorie 3: Maßnahmen ohne Energiesparkonzepte

Unter diese Kategorie fallen alle sonstigen Fördermaßnahmen, für die im Vorfeld kein Energiesparkonzept erstellt werden muss. Konkret sind dies folgende Förderbereiche:

  • Teil A – Punkt 3.1 – Bereich: Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
  • Teil A – Punkt 4 – Bereich: Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
  • Teil A – Punkt 5 – Bereich: Forschung und Entwicklung

Achtung: Aufgrund der Nachwirkungen der Haushaltssperre Ende 2023 / Anfang 2024 ist eine Antragstellung nach Teil A der Förderrichtlinie aktuell nicht möglich.


Teil A – Punkt 3.1 – Bereich: Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

Gefördert werden Investitionen in spezifische Technologien und Geräte wie zum Beispiel:

  • Motoren
  • Pumpen
  • Kompressoren
  • Energiespeicher
  • Mehrfachbedeckungen bei Gewächshäusern
  • elektrisch oder mit Biokraftstoff betriebene Landmaschinen und autonome Roboter für die Landwirtschaft

Eine detaillierte Liste der förderfähigen Investitionen und weitere Informationen befindet sich im Merkblatt Einzelmaßnahmen Teil A.

Mindestinvestitionssumme: Je nach Investition 3.000 € bis 16.000 €

Förderhöhe: 20 % bis 30 %

Übersicht Maximale Förderquote und Mindestinvestitionssumme


Teil A – Punkt 4 – Bereich: Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

Gefördert werden die Veranstaltungen von Erzeugergruppen sowie anderer Organisationen und Verbünde zur Information über Technologien und Verfahren zur Energie- und CO₂-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau. Förderfähig sind unter anderem:

  • Vortragshonorare und Reisekosten für externes Personal
  • Raummieten (z. B. Vortragsräume – eigene Räume sind ausgeschlossen)
  • Miete für Geräte und Ausstattungskosten
  • Schulungsmaterialien
  • Reisekosten
  • Cateringkosten

Eine vollständige Liste der förderfähigen Kosten und weitere Bestimmungen finden Sie in dem Merkblatt Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen.

Förderhöhe: 100 % der förderfähigen Ausgaben


Teil A – Punkt 5 – Bereich: Forschung und Entwicklung

Unterstützt werden Forschungseinrichtungen für innovative Projekte ab dem Technologiereifegrad 5 (Versuchsaufbau und Überprüfung in relevanter Einsatzumgebung).

Förderhöhe: Bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Kosten sind pro Vorhaben und Antragsteller auf höchstens 2.000.000 € beschränkt.

Weitere Informationen finden Sie in dem Infoblatt Forschung und Entwicklung.

Verzichten Sie nicht auf Ihre Förderchance!

Fast jede Investition in die Energieeffizienz eines landwirtschaftlichen Betriebs ist förderfähig. Verpassen Sie nicht Ihre Chance, und vereinbaren Sie am besten heute noch eine unverbindliche Erstberatung.


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