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Modul 6: Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen

Modul 6 fokussiert auf die Förderung der Elektrifizierung in Kleinst- und kleinen Unternehmen, indem der Austausch oder die Umrüstung von bestehenden Produktionsanlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, durch Neuanlagen unterstützt wird, die elektrisch oder mit erneuerbaren Energien betrieben werden können.

Gegenstand der Förderung

Das Hauptziel dieses Moduls ist der Austausch oder die Umrüstung von Produktionsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) betrieben werden. Die spezifischen Maßnahmen umfassen:

  1. Austausch von Anlagen: Ersetzen vorhandener Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, durch ausschließlich elektrisch zu betreibende Neuanlagen.
  2. Umrüstung von Anlagen: Anpassung bestehender Anlagen, sodass sie ausschließlich mit elektrischer Energie betrieben werden.

Gefördert werden können beispielsweise folgende Investitionen:

  • Bäckereien: elektrische Öfen
  • Logistik: Elektro-Gabelstapler
  • Wäschereien: Waschmaschinen
  • Gastronomie: Fritteusen, Öfen, Geschirrspüler
  • Brauereien: Maische- oder Gärbehälter
  • Käsereien: Reifekammern
  • Metallverarbeitung: Härteöfen oder Galvanikanlagen
  • Nebenkosten in Höhe von 30 % der Erwerbskosten wie Montage oder Transport können ebenfalls gefördert werden. 


Investitionsvolumen und Förderhöhe

  • Mindest-Netto-Investitionsvolumen: 2.000 €
  • Maximale Förderquote: 33 %
  • Maximale Förderung: 200.000 €


Förderquote Modul 6 nach Unternehmensgröße


Beispielrechnung Modul 6 – Elektro-Gabelstapler

Ein kleines Unternehmen möchte seine alten, mit Diesel betriebenen Stapler gegen einen neuen Elektro-Stapler austauschen. Die so entstehenden Gesamtkosten von rund 37.000 € werden im Modul 6 für kleine Unternehmen mit 33 % gefördert. Das Unternehmen kann also eine Fördersumme von 12.210 € für den neuen Elektro-Stapler erhalten.

Fördermittelgrenze erreicht? Die AGVO bietet weitere Möglichkeiten.

Nach der De-minimis-Verordnung dürfen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren Beihilfen von bis zu 300.000 € in Anspruch nehmen. Wenn dieser Betrag vollständig ausgeschöpft ist, kann eine weitere Förderung über die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erfolgen.

Zu unterscheiden ist dabei, ob Investitionsgesamtkosten (IGK) oder Investitionsmehrkosten (IMK) gefördert werden sollen.

  • Investitionsgesamtkosten beinhalten alle förderfähigen Ausgaben, die direkt für die Durchführung der klimaschutzbezogenen Maßnahme anfallen.
  • Investitionsmehrkosten bezeichnen den Kostenunterschied zwischen der effizienteren und klimafreundlicheren Investition und einer weniger effizienten und deswegen weniger klimafreundlichen, jedoch kostengünstigeren Alternative.

Praxisbeispiel: Nehmen wir an, das kleine Unternehmen aus dem obigen Beispiel hat in drei Jahren bereits die Beihilfen von 300.000 € vollständig genutzt. In dem Fall könnte es weiterhin eine Förderung in Höhe von 20 % beantragen und so eine zusätzliche Unterstützung von 7.400 € erhalten.

Lassen Sie Ihre Fördermöglichkeit prüfen

Sie möchten eine Investition tätigen, die in Modul 6 gefördert werden kann? Oder sind Sie sich unsicher, ob und wenn ja in welchem Programm Ihre geplante Anschaffung förderfähig ist? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne und ermitteln die für Sie optimale Förderoption.


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