Ihre Energiewende

beginnt mit uns!

EEW-Förderprogramm wieder offen – Übersicht und Einordnung

29.02.2024

Seit dem 15. Februar 2024 ist die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz (EEW), eines der bedeutendsten bundesweiten Förderprogramme, erneut zugänglich. Die überarbeiteten Förderrichtlinien bringen erhebliche Neuerungen mit sich. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Änderungen und ordnen diese ein.

Watchara Ritjan/Shutterstock.com





EEW: Förderprogramm für Investitionen in Energieeffizienz

Das EEW-Programm zielt darauf ab, Unternehmen aller Größen bei der Implementierung energie- und ressourceneffizienter Technologien und Prozesse zu unterstützen. Es wendet sich insbesondere an kleine und mittelständische Betriebe, die durch innovative Maßnahmen ihren Energieverbrauch senken und damit einen Beitrag zum Umweltschutz leisten möchten (mehr).

Das EEW-Programm ist in sechs Module gegliedert, die jeweils spezifische Bereiche der Energie- und Ressourceneffizienz adressieren. Tiefere Einblicke zu den aktuellen Förderbedingungen der einzelnen Module erhalten Sie unter den folgenden Links.

Eine Übersicht der jeweiligen Änderungen erhalten Sie auf der Webseite des BAFA.

Hintergrund: Die Haushaltssperre

Ende des letzten und Beginn dieses Jahres führte eine Haushaltssperre zur Aussetzung nahezu aller Bundesförderprogramme im Bereich Energieeffizienz. Nachdem der Bundeshaushalt am 19. Januar 2024 verabschiedet wurde, konnten die meisten Förderprogramme ihre Arbeit fortsetzen. Allerdings stand die Wiederaufnahme der EEW-Förderung, ein zentraler Pfeiler dieser Programme, noch aus. Am 15. Februar 2024 wurden schließlich mit der Veröffentlichung der überarbeiteten EEW-Förderrichtlinie die Finanzmittel wieder freigegeben.

Anpassungen der Förderquoten

Die Überarbeitung der Förderrichtlinien führte zu einer Reduktion der Förderquoten in den meisten Modulen. Im Modul 1, das sich auf Querschnittstechnologien konzentriert, wurden die Förderquoten zum Beispiel für kleine und mittlere Unternehmen von 50 % bzw. 40 % auf 25 % bzw. 20 % halbiert. Große Unternehmen, die zuvor noch eine Förderung von 30 % erhalten konnten, sind nun von der Förderung in diesem Bereich ausgeschlossen.

Auch in den Modulen 2 bis 4 kam es zu einer Absenkung der maximalen Förderquoten. Zu beachten ist aber, dass die Förderung in bestimmten Fällen höher ausfallen kann. Modul 4 zum Beispiel gewährt für bestimmte Maßnahmen einen zusätzlichen Dekarbonisierungsbonus von 5 bis 10 %.

Die Förderquoten in den Modulen 5 und 6 bleiben unverändert.

Vergleich maximale Förderquote vor und nach der Novellierung der Förderrichtlinie


Mehr Flexibilität und höhere Maximalförderungen in den Modulen 1 bis 3

Eine merkliche Verbesserung ist, dass die Module 1 bis 3 nun grundsätzlich gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden und nicht mehr über die De-minimis-Verordnung (De-minimis-VO).

Förderungen nach De-minimis-VO sind auf 300.000 € innerhalb von drei Jahren begrenzt. Unternehmen, die diesen Förderrahmen ausgeschöpft hatten, sahen sich bislang mit weniger günstigen Förderbedingungen konfrontiert. Sie mussten sich entscheiden zwischen:

  • reduzierten Fördersätzen für die gesamten Investitionskosten
  • oder den vollen Fördersätzen, aber nur noch für die Investitionsmehrkosten, also jenen Kosten, die im Vergleich zu einer weniger umweltfreundlichen, aber günstigeren Alternative entstehen.

Durch die Anwendung der AGVO für diese Module fällt die Begrenzung auf maximal 300.000 € weg. Außerdem wird nun die gesamte Investition mit der vollen Quote gefördert. Auch bringt die Umstellung auf die AGVO eine Vereinfachung mit sich, da in Zukunft keine Referenzrechnungen mehr erstellt werden müssen, um die Mehrkosten nachzuweisen.

Schließlich wurde in den Modulen 2 und 3 die maximale Fördersumme von 15 Millionen auf 20 Millionen Euro angehoben.

Massive Änderungen im Modul 4

Zu besonders starken Veränderungen kommt es im Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen.

Einführung der Basisförderung

Mit der neu eingeführten Basisförderung werden Techniken aus festgelegten Kategorien gefördert, sofern sie bestimmten Effizienzkriterien entsprechen. Die Fördersätze liegen pauschal bei 10 bis 15 %. Dafür ist es nicht mehr erforderlich, für die Antragstellung ein Energiesparkonzept vorzulegen. Die Basisförderung bringt also eine merkliche Reduzierung der Förderquoten mit sich, reduziert aber auch den damit verbundenen Aufwand und verkürzt somit perspektivisch die Antragsdauer.

Ebenso wie Modul 1 bis 3 erfolgt die Basisförderung ausschließlich über die AGVO mit den entsprechenden Vorteilen für die antragstellenden Unternehmen.

Einführung der Premiumförderung

Die Premiumförderung ist weitgehend technologieoffen und somit prinzipiell geeignet für alle Maßnahmen, für die es kein eigenes Fördermodul gibt. Die Förderung orientiert sich grundlegend an den bisherigen Richtlinien des Moduls 4, bringt aber auch einige Neuerungen mit sich:

  • Abschaffung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns: Im Modul 4 gilt grundsätzlich, dass keine Maßnahme begonnen werden darf, bevor die Förderung bewilligt wurde. Bislang konnten Unternehmen aber einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragen. Wurde dieser bewilligt, konnte die Maßnahme auf eigenes Risiko begonnen werden, ohne dass sich dies negativ auf die Förderung ausgewirkt hat. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wurde nun abgeschafft, sodass Unternehmen in Zukunft immer auf die Bewilligung warten müssen.
  • Mindestmenge an Treibhausgasreduktion: Damit eine Maßnahme förderfähig ist, muss der Treibhausgasausstoß nun, je nach Unternehmensgröße, um 100 bis 1.000 Tonnen pro Jahr und / oder 30 % reduziert werden.
  • Anhebung des CO₂-Förderdeckels: Die Förderquoten in der Premiumförderung liegen bei 25 bis 45 %. Zusätzlich wird die Förderung durch einen sogenannten CO₂-Förderdeckel begrenzt. Dieser wurde nun deutlich angehoben. Lag er zuvor, je nach Unternehmensgröße, bei 500 € bis 1.200 €, beträgt er nun 1.600 € bis 2.600 € und wurde somit mehr als verdoppelt.


Fazit: Licht und Schatten

Die Novellierung der Förderrichtlinie des EEW bringt einige Einschränkungen mit sich. Die Förderquoten in den Modulen 1 bis 4 wurden reduziert und die Anforderungen an die antragstellenden Unternehmen zum Teil verschärft. Die Basisförderung in Modul 4 verspricht zwar ein schnelleres und unkomplizierteres Antragsverfahren, bringt aber in vielen Fällen ebenfalls erhebliche Einschnitte mit sich.

Die Abschaffung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns in Modul 4 ist kritisch zu sehen. Investitionswillige Unternehmen werden in Zukunft deutlich länger warten müssen, um mit ihren Vorhaben beginnen zu können. Es empfiehlt sich deswegen mehr denn je, die Förderanträge möglichst früh zu stellen, zumal für die Durchführung der Maßnahme in der Regel zwei Jahre Zeit bleibt.

Doch es gibt auch positive Änderungen. Die Umstellung der Fördermodule 1 bis 3 auf die AGVO dürfte in vielen Fällen neue und / oder bessere Förderoptionen eröffnen. Auch die Anhebung des CO₂-Förderdeckels in der Premiumförderung stellt eine deutliche Verbesserung dar.

Im Kern ist und bleibt das EEW-Programm somit ein zentraler Bestandteil der deutschen Förderlandschaft und bietet Unternehmen attraktive Unterstützungsleistungen bei der Transformation hin zu mehr Energieeffizienz.